Über die App Doctolib können Patienten Arzttermine buchen. Hierbei kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Jedoch wurden auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt, wo die Patienten nur als Selbstzahler akzeptiert wurden. Wählte der gesetzlich versicherte Nutzer einen Termin bei einer solchen Privatpraxis aus, erfolgte ein Warnhinweis, dass es sich um eine Privatpraxis handele und Patienten nur als Selbstzahler in die Praxis kommen könne.
Gegen diese Vorgehensweise klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Doctolib. Gesetzlich versicherte Patienten würden dazu verleitet, einen Termin in einer Arztpraxis wahrzunehmen, die nur privat Versicherte und Selbstzahlende behandelt, obwohl sie dies durch die ausgewählte Filterfunktion gerade vermeiden wollten.
Dieser Argumentation schloss sich nun auch das LG an: Die Filterfunktion sei gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen sah das LG hier als erfüllt an. Es sei für die gesetzliche Krankenversicherung gerade kennzeichnend, dass der Patient für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müsse. Die Filterfunktion von Doctolib enttäusche die Erwartung der App-Nutzer darüber, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der Warnhinweis entkräfte diese Irreführung nicht. Denn nach Ansicht des Gerichts genüge es bereits, dass die Patienten dazu verleitet werden, sich einen Termin als Selbstzahler überhaupt anzusehen. Schon das stelle eine Irreführung dar.
RA Christian Heß