Ein als Vertragsarzt zugelassener Facharzt für Innere Medizin hatte sich aus Altersgründen zur Abgabe seiner Praxis entschlossen. Vor dem Termin beim zuständigen Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren über seine Zulassung schloss er mit dem später als Nachfolger ausgewählten Kollegen einen Praxiskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Kollegen. Diese Zulassung erlangte der Kollege jedoch unverschuldet aufgrund verschiedener Widersprüche und Klagen erst mehr als sechs Jahre nach Vertragsunterzeichnung. Daraufhin verlangte die Insolvenzverwalterin des Praxisabgebers vom Nachfolger die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Ihre Klage wies das OLG in Ermangelung eines kaufvertraglichen Zahlungsanspruchs ab. Die zu vergütende Leistung (Übergabe der Praxis und Verschaffung des Eigentums daran) sei unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB geworden, die Kaufpreiszahlungsflicht des Nachfolgers sei deshalb entfallen. Denn mit dem Kauf einer Arztpraxis, erwerbe der Käufer mit dem goodwill die Chance, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand unter Nutzung der funktionalen Einheit den weiteren Ausbau zu betreiben.
Nach mehr als sechs Jahren zwischen der Aufgabe der Praxis und der Möglichkeit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger sei sicher davon auszugehen, dass kein Praxissubstrat mehr vorhanden sei. Aufgrund der Überlebensnotwendigkeit einer Dialyse für Patienten sei nach der Verkehrsanschauung von deren Umorientierung umgehend nach der Praxis-Schließung auszugehen. Dass sich diese Patienten nunmehr wieder einer etwaigen Praxis des Nachfolgers zuwenden würden, lasse sich hingegen nicht sicher feststellen. Da die Bestandteile einer Arztpraxis untrennbar miteinander verbunden seien, führe der Wegfall des Patientenstamms zum Ausschluss der gesamten Leistung und damit zum Entfallen der Kaufpreiszahlungspflicht im vollen Umfang, wenn der Käufer hierfür nicht allein oder überwiegend verantwortlich sei.
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist sicherlich speziell und daher nicht der Normalfall. Dennoch zeigt die Entscheidung, wie wichtig detaillierte Regelungen in einem Praxiskaufvertrag auch zum Verhalten im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens sind, um allen Eventualitäten eines solchen Verfahrens zu genügen und keinen Verlust der Zulassung ohne Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis befürchten zu müssen.
RA Christian Heß