Im vorliegenden Fall wandte sich die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen behördlichen Bescheid und reichte ihren Widerspruch per E-Mail bei der Behörde ein. Das VG führte hierzu aus, dass der Widerspruch nach § 70 I 1 VwGO handschriftlich zu unterschreiben sei, was bei einer E-Mail gerade nicht der Fall ist. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass das eingescannte Schreiben eine handschriftliche Unterschrift enthielt. Denn bei dem per E-Mail übermittelten Dokument handele es sich in jedem Fall um ein elektronisches Dokument, das selbst nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, sondern lediglich eine eingescannte Unterschrift wiedergebe. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn eine qualifizierte Signatur vorliege, was beispielsweise bei einer Einreichung mittels eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gegeben sei.
Das VG ging sogar noch weiter, indem es präzisierte, dass der Formmangel auch nicht dadurch geheilt wird, wenn die Behörde trotz fehlerhaften Widerspruchs in der Sache entscheidet. Das Formerfordernis diene hier nicht dem Schutz der Behörde, sondern dem des Rechtsverkehrs. Andernfalls würden durch die Behörde die gesetzlichen Vorgaben unterlaufen.
Wichtig ist: Die Konsequenzen eines fehlerhaft eingelegten Widerspruchs sind weitreichend. Wenn bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist kein wirksamer Widerspruch eingeht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann dann nicht mehr angegriffen werden. Um erfolgreich Widerspruch zu erheben ist es daher notwendig, dass ein handschriftlich unterschriebenes Schreiben der Behörde zugeht oder bei Übersendung per E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt.
RA Christian Heß