Arzneimittelregress – Wenn Ärzten hohe Rückforderungen drohen

Wir prüfen Schreiben von Prüfungsstelle, Krankenkasse oder KV und vertreten Sie im gesamten Verfahren – von der ersten Stellungnahme bis zum Sozialgericht.

Rechtsanwalt für Medizinrecht Christian Heß – Dr. Peters, Hess & Partner – Über 20 Jahre Erfahrung

Sie haben Post bekommen: eine Prüfankündigung der Prüfungsstelle, eine Einladung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zum Prüfgespräch oder bereits einen Bescheid über einen Regress oder eine Honorarkürzung. Dann geht es um Geld, das Sie zurückzahlen sollen oder nicht mehr bekommen – oft um mehrere Quartale auf einmal. Zwei Verfahren kommen dafür infrage: die Wirtschaftlichkeitsprüfung Ihrer Verordnungen oder Leistungen, die zu einem Regress führen kann, und die Prüfung Ihrer Abrechnung durch die KV, die zu einer Honorarkürzung führen kann. Beide Verfahren erklären wir Ihnen auf dieser Seite Schritt für Schritt. Vorher zeigen wir Ihnen, welches Schreiben Sie in der Hand halten und was jetzt zu tun ist.

Welche Prüfung liegt vor?

Das Schreiben in Ihrer Post verrät, in welchem Verfahren Sie stehen. Die Tabelle ordnet die sechs häufigsten Schreiben zu. Jede Zeile führt zum passenden Abschnitt dieser Seite.

 

Schreiben

Prüfungsart

Wer prüft

Nächster Schritt

Prüfmitteilung oder Anhörung zu Ihren Verordnungen (Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel) bzw. Leistungen

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Prüfungsstelle (gemeinsame Stelle von KV und Krankenkassen)

Frist notieren, Verordnungsdaten sichern, Stellungnahme nicht ohne Beratung abgeben → Teil I: Regress

Prüfantrag einer Krankenkasse zu einzelnen Verordnungen (z. B. Off-Label-Use)

Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall

Prüfungsstelle auf Antrag der Krankenkasse

Medizinische Begründung und Dokumentation zu den genannten Patienten zusammenstellen → Teil I: Regress

Regressbescheid oder Beratungsbescheid der Prüfungsstelle

Wirtschaftlichkeitsprüfung, abgeschlossen

Prüfungsstelle

Bescheid mit Zugangsdatum sofort prüfen lassen; Widerspruch ist fristgebunden → Ablauf eines Regressverfahrens

Einladung der KV zum Prüfgespräch

Plausibilitätsprüfung

KV

Von Beginn an sollte die bestmögliche Argumentation entwickelt werden; wir bieten an, vorher Zeitprofile und Praxisstruktur durchgehen und Sie zu dem Gespräch zu begleiten → Plausibilitätsprüfung

Anhörung der KV zur sachlich-rechnerischen Berichtigung

Abrechnungsprüfung

KV

Beanstandete Leistungen mit Ihrer Dokumentation abgleichen, Stellungnahme mit uns abstimmen → Teil II: Honorarkürzung

Kürzungsbescheid oder Widerspruchsbescheid der KV

Abrechnungsprüfung, abgeschlossen

KV

Frist für Widerspruch oder Klage läuft; Zahlungspflicht klären → Teil II: Honorarkürzung

I. Regresse

Wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Honorar zurückfordert oder eine Krankenkasse bzw. Prüfungsstelle eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einleitet, kann dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die betroffene Praxis bedeuten. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und Honorarkürzungen oder Regresse abzuwenden.

Was ist ein Arzneimittelregress?

Gegen Ärzte festgesetzte Regresse sind Folge unwirtschaftlicher Leistungen oder – häufiger – unzulässiger Verordnungen, in der Regel Arzneimittelverordnungen. Ein Arzneimittelregress bedeutet daher die Rückforderung von Arzneimittelkosten, wenn nach Ansicht der Prüfgremien ein Arzneimittel unwirtschaftlich verordnet wurde. Da die Ärzte für die Verordnung der Medikamente kein Geld erhalten, handelt es sich bei einem solchen Regress um einen unmittelbaren Schaden. 

Grundlage solcher Regresse sind Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §§ 106, 106b SGB V durch die Prüfgremien, welche auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob Verordnungen der Praxis dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, also ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Solche Prüfungen können sich auf die gesamten durch die Praxis verursachten Verordnungskosten beziehen (meist in Form von Richtgrößenprüfungen) oder auf Einzelverordnungen (z. B. wegen Off-Label-Use). Je nach Prüfungsart werden im Falle einer festgestellten Unwirtschaftlichkeit die unwirtschaftlichen Mehrkosten oder sogar die Gesamtkosten des Medikaments regressiert. 

Wirtschaftlichkeitsprüfung: Wann droht ein Regress?

Ein Regress kann aus unterschiedlichen Gründen drohen. Zu den typischen Auslösern gehören:

  • Verordnung teurer Originalpräparate: Wenn ein gleichwertiges Generikum verfügbar ist, gilt die Verordnung des teureren Medikaments als unwirtschaftlich – es sei denn, es liegt eine nachweisbare medizinische Notwendigkeit vor.
  • Überschreitung von Richtgrößen oder Durchschnittswerten: Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Bundesland jährlich bestimmte Richtgrößen oder Budgets für Arzneimittelausgaben. Wird diese Grenze überschritten, kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgelöst werden.
  • Missachtung von Rabattverträgen: Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Pharmaunternehmen. Wird ein anderes Medikament verordnet, muss die Abweichung medizinisch begründet sein.
  • Off-Label-Use: Die Verordnung eines Medikaments außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs (Off-Label-Use) ist nur zulässig, wenn sie medizinisch zwingend und gut dokumentiert ist.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, wirtschaftlich zu verordnen, müssen aber gleichzeitig die bestmögliche Therapie für ihre Patienten sicherstellen. Dieser Zielkonflikt ist häufig der Ausgangspunkt für Regressverfahren.

Ablauf eines Regressverfahrens

Ein Regressverfahren folgt folgendem Ablauf:

  1. Einleitung des Verfahrens: Entweder von Amts wegen (vor allem bei Stichprobenprüfungen) oder auf Antrag, meist durch eine Krankenkasse.
  2. Anhörung der Praxis: Sie werden über möglicherweise unwirtschaftliche Verordnungen informiert und können dazu Stellung nehmen. Diese Stellungnahme prägt das gesamte weitere Verfahren.
  3. Entscheidung der Prüfungsstelle:Die von KV und Krankenkassen gemeinsam gebildete Prüfungsstelle entscheidet, ob eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt und ob eine Beratung oder ein Regress ausgesprochen wird.
  4. Widerspruch: Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle können Sie meist Widerspruch einlegen. Ausnahmen gelten bei unzulässigen Verordnungen. Über den Widerspruch entscheidet der Beschwerdeausschuss.
  5. Klage: Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses, oder in den bestehenden Ausnahmefällen der Prüfungsstelle, können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Frist und Zahlungspflicht

Mit dem Zugang eines Regressbescheids beginnt die Frist für den Widerspruch, mit dem Zugang der Entscheidung des Beschwerdeausschusses die Frist für die Klage. Sie beträgt jeweils einen Monat. Wer die Frist versäumt, kann sich gegen den Bescheid nicht mehr wehren. Eine Klage gegen einen Regressbescheid schiebt die Zahlung nicht mehr auf: Die KV kann die Regresssumme einziehen, obwohl das Verfahren noch läuft, und macht davon in der Regel Gebrauch. Deshalb lohnt es sich, schon auf die erste Anhörung, spätestens aber im Widerspruchsverfahren umfassend zu reagieren.

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II. Honorarkürzungen

Honorarkürzungen erfolgen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) aufgrund von sachlich-rechnerischen Berichtigungen der KV-Abrechnung (§ 106d SGB V). Diese Verfahren werden meist eingeleitet, wenn die Abrechnung einer Praxis auffällig ist.

Wann droht eine Honorarkürzung?

Auffälligkeiten können sich unter anderem ergeben aus:

  • Erkenntnisse aus anderen Verfahren, vor allem Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Disziplinarverfahren
  • Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistungen ohne die entsprechende Genehmigung
  • auffälligen Praxisstrukturen, vor allem bei Praxisgemeinschaften
  • Plausibilitätsprüfungen der Zeitprofile

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren zur sachlich-rechnerischen Berichtigung läuft in vier Schritten ab:
  1. Information und Prüfgespräch: Die KV informiert Sie über das eingeleitete Verfahren, gibt Ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, fordert Dokumentationen zu Behandlungsfällen an und lädt Sie häufig zu einem Prüfgespräch ein. Dort können Sie Ihre Abrechnungsweise anhand der Dokumentation erläutern. Da die KV vorab keine genauen Angaben zu den Auffälligkeiten macht, verstricken sich viele Ärzte in Widersprüche oder geben Erklärungen ab, die das weitere Verfahren belasten.
  1. Berichtigung der Honorarabrechnung: Hält die KV die Abrechnung nach Ihrer Anhörung für fehlerhaft, setzt sie eine Honorarkürzung fest. Dabei hat sie ein Schätzungsermessen, der Kürzungsbetrag muss also nicht genau den beanstandeten Leistungen entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die KV Ergebnisse aus einem geprüften Quartal auf Folgequartale übertragen. Dadurch kann die Kürzung erheblich steigen.
  1. Widerspruch: Gegen den Kürzungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die KV überprüft dann ihren Bescheid und erlässt einen Widerspruchsbescheid.
  1. Klage: Hebt der Widerspruchsbescheid die Kürzung nicht vollständig auf, können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Frist und Zahlungspflicht

Mit dem Zugang des Kürzungsbescheids beginnt die Frist für den Widerspruch, mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids die Frist für die Klage. Sie beträgt jeweils einen Monat. Bei sachlich-rechnerischen Berichtigungen hat schon der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung: Die KV kann die festgesetzte Kürzung einbehalten, obwohl Sie Widerspruch eingelegt haben, und macht davon in der Regel Gebrauch. Auch deshalb ist eine frühe Verteidigung wichtig. Je nach Höhe der Rückforderung kann sinnvoll sein, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

Plausibilitätsprüfung durch die KV

Die Plausibilitätsprüfung ist der häufigste Weg in eine Honorarkürzung. Die KV prüft dabei nicht einzelne Behandlungen, sondern ob Ihre Abrechnung insgesamt in der verfügbaren Zeit plausibel ist.

Was sind Zeitprofile?

Für die meisten abrechenbaren Leistung ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eine Prüfzeit hinterlegt – die Zeit, die ein Arzt für diese Leistung im Durchschnitt benötigt. Die KV rechnet die Prüfzeiten aller Leistungen zusammen, die Sie an einem Tag und/oder in einem Quartal abgerechnet haben. So entstehen Ihr Tagesprofil und Ihr Quartalsprofil. Überschreiten diese Profile die festgelegten Grenzen, gilt Ihre Abrechnung als auffällig, und die KV leitet ein Verfahren ein.

Wie lassen sich Auffälligkeiten erklären?

Ein auffälliges Zeitprofil ist noch keine Falschabrechnung. Häufig gibt es eine nachvollziehbare Erklärung, die der KV im Prüfgespräch oder in der Stellungnahme dargelegt werden kann:
  • Weitere Ärzte in der Praxis: Angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten oder Job-Sharing-Partner erbringen Leistungen mit. Wurden ihre Zeiten nicht richtig zugeordnet, ist das Profil des Praxisinhabers zu Unrecht hoch.
  • Besondere Leistungsschwerpunkte: Bestimmte Fachrichtungen und Leistungen führen zu höheren Prüfzeiten, ohne dass die Abrechnung fehlerhaft ist.
  • Dokumentation: Mit Ihrer Patientendokumentation kann gezeigt werden, dass die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.
  • Fehler der KV: Auch die Berechnung der Profile kann Fehler enthalten, etwa bei der Zuordnung von Leistungen oder Personen.

Einladung zum Prüfgespräch erhalten?

Das Prüfgespräch entscheidet oft über den weiteren Verlauf. Die KV nennt vorab meist nicht im Detail, welche Auffälligkeiten sie ermittelt hat. Wer unvorbereitet hingeht, gibt schnell Erklärungen ab, die später gegen ihn verwendet werden – im schlimmsten Fall auch in einem Disziplinar- oder Ermittlungsverfahren. Bereiten Sie sich daher gut vor und gehen Sie im Zweifel nicht allein zum Gespräch: Wir helfen Ihnen, indem wir vorher Ihre Zeitprofile, Ihre Leistungserbringung und Ihre Praxisstruktur mit Ihnen durchgehen und begleiten Sie auf Wunsch in das Gespräch. 

 

So unterstützt Sie unsere Kanzlei

Wir begleiten Sie in jedem Verfahrensstadium – von der ersten Anhörung bis zum Sozialgericht. Drei Dinge tun wir dabei immer:
  1. Wir prüfen Ihr Schreiben und Ihre Lage. Wir sagen Ihnen, welches Verfahren gegen Sie läuft, welche Frist gilt und was die Prüfungsstelle oder die KV von Ihnen will. Sie erhalten eine offene Einschätzung Ihrer Möglichkeiten. Gerade in der Wirtschaftlichkeitsprüfung haben Sie Mitwirkungspflichten; Versäumnisse aus der ersten Phase lassen sich später oft nicht mehr nachholen.
  2. Wir bauen Ihre Argumentation auf. Dazu gehören der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (etwa Unverträglichkeiten, Therapieversagen, individuelle Risikofaktoren), Praxisbesonderheiten und kompensatorische Minderaufwendungen, Darstellung Ihrer Leistungserbringung und Praxisstruktur sowie die Prüfung von Form- und Verfahrensfehlers: z. B. fehlerhafte Vergleichsgruppen oder Berechnungen, unzulässige Pauschalierungen, eine unzulässige Übertragung auf Folgequartale oder Verjährung.
  3. Wir vertreten Sie gegenüber Prüfgremien, KV und Gericht. Wir formulieren die Stellungnahme mit Ihnen, begleiten Sie ins Prüfgespräch, legen fristgerecht Widerspruch oder Klage ein und führen das Verfahren bis zum Abschluss. Dabei behalten wir auch die Risiken möglicher Folgeverfahren im Blick, etwa ein Disziplinarverfahren oder ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

Christian Hess

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Ihre Vorteile mit einem spezialisierten Anwalt

Medizin- und Sozialrecht

Wir kennen die Verfahren der Prüfgremien und der KV aus vielen Mandaten und vertreten Sie auch vor dem Sozialgericht.

Blick für die Praxis

Wir verstehen die medizinischen Zusammenhänge und die Zwänge des Praxisalltags, aus denen Auffälligkeiten entstehen.

Individuelle Strategie

Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln eine Verteidigung, die zu Ihrer Praxis und Ihren Verordnungen passt.

Fristen und Form

Wir überwachen alle Fristen und legen Widerspruch und Klage formgerecht ein.

Folgeverfahren im Blick

Wir berücksichtigen die Risiken von Disziplinar- und Ermittlungsverfahren mit und beraten Sie, wie Sie künftige Prüfungen vermeiden.

Wir helfen Ihnen außerdem bei folgenden Themen weiter:

Beratung und Vertretung von Ärzten und Zahnärzten

  • Niederlassung und Praxisabgabe
  • Gründung und Betrieb von MVZ
  • Vertretung im Vergütungsrecht
  • Gestaltung von Kooperationen
  • Zulassungs- und Berufsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Vertretung in Haftungsfällen
  • Arbeitsrecht in der Praxis
  • Mietrecht

Beratung und Begleitung von Krankenhäusern

  • Gesellschaftsrecht
  • Personalwesen
  • Krankenhausplanung
  • Outsourcing
  • sektorenübergreifende Kooperationen
  • Gründung und Betrieb von MVZ
  • Gestaltung von Chefarztverträgen
  • Krankenhausentgelte
  • Wahlleistungen
  • ambulante Leistungserbringung

Systemberatung im Gesundheitswesen

  • Apotheken- und Arzneimittelrecht
  • Medizinprodukterecht
  • Heil- und Hilfsmittelerbringer
  • Apothekenrecht
  • Richtlinien des G-BA
  • Wechselwirkung zw. den Sektoren
  • Europarechtliche Normen

Strafrecht / Berufsrecht

  • Verteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht
  • Verteidigung in berufsrechtlichen Verfahren

Bescheid oder Einladung erhalten? Sprechen Sie mit uns, bevor die Frist läuft.

Ein Regress oder eine Honorarkürzung ist keine Kleinigkeit. Wer früh reagiert, hat mehr Möglichkeiten. Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihr Schreiben, klären die nächsten Schritte und Sie erhalten eine transparente Kosteneinschätzung – vertraulich und ohne Verpflichtung.

FAQ: Häufige Fragen zu Regress und Honorarkürzung

Was ist der Unterschied zwischen Arzneimittelregress und Honorarkürzung?
Beim Regress sollen Sie Kosten ersetzen, die Sie durch Verordnungen verursacht haben, zum Beispiel für Arzneimittel. Zuständig ist die Prüfungsstelle von KV und Krankenkassen. Bei der Honorarkürzung streicht die KV Honorar für Leistungen, die sie als nicht korrekt abgerechnet ansieht. Beide Verfahren können nebeneinander laufen.
Die Frist für Widerspruch oder Klage beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen ankommt, und beträgt einen Monat. Notieren Sie deshalb das Zugangsdatum und melden Sie sich früh. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig.
Bei Honorarkürzungen der KV schiebt bereits der Widerspruch die Zahlung nicht automatisch auf, und die KV zieht die Summe meist ein oder verrechnet sie mit Ihrem Honorar. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschieht dies erst nach dem Widerspruchsbescheid, selbst wenn Klage erhoben wird. Ob eine Aussetzung möglich ist, prüfen wir im Einzelfall.
Eine gute Vorbereitung ist das A und O. Wir bewerten Ihre Situation, ermitteln die beste Strategie und bereiten Sie auf das Gespräch und dessen Verlauf vor. Zudem bieten wir an, Sie zu dem Gespräch zu begleiten
Im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs ermitteln wir anhand Ihrer Situation den voraussichtlichen Aufwand und geben eine transparente und valide Kosteneinschätzung für das weitere Vorgehen. Erst danach entscheiden Sie, ob und wie wir für Sie tätig werden.
Die KV rechnet für abgerechnete Leistungen Prüfzeiten zusammen und vergleicht Ihr Tages- und Quartalsprofil mit festgelegten Grenzen. Wird eine Grenze überschritten, gilt die Abrechnung als auffällig. Ein auffälliges Profil lässt sich oft erklären, etwa durch angestellte Ärzte oder Leistungsschwerpunkte.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die KV Ergebnisse aus einem geprüften Quartal auf Folgequartale übertragen. Dadurch kann die Kürzung stark steigen. Ob die Übertragung im Einzelfall zulässig war, ist ein häufiger Angriffspunkt gegen den Bescheid.
Ein Regress oder eine Kürzung allein nicht. Ergeben sich aus dem Verfahren aber Hinweise auf Falschabrechnungen oder grobe Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, kann ein Disziplinarverfahren oder auch ein Ermittlungsverfahren folgen. 

Standorte

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